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Halluzinierte Urteile, ungültige Schriftsätze: Was Anwälte beim KI-Einsatz jetzt wissen müssen

Dr. Maik Bunzel
Dr. Maik Bunzel
20.10.2026 · 7 Min. Lesezeit
Halluzinierte Urteile, ungültige Schriftsätze: Was Anwälte beim KI-Einsatz jetzt wissen müssen

Wenn die KI erfindet, was nicht existiert – und das Gericht es merkt

Ein signierter Schriftsatz, versandt über das besondere elektronische Anwaltspostfach, mit Randnummern, Aktenzeichen und vermeintlich sorgfältig belegter Argumentation: Äußerlich wirkte die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wie ein gewöhnliches anwaltliches Dokument. Doch bei näherer Prüfung durch den Senat zeigte sich das ganze Ausmaß des Problems. Vier der zitierten Entscheidungen existierten schlicht nicht. Drei weitere wurden mit falschem Inhalt wiedergegeben. Das Gericht zog daraus die Konsequenz: Die Beschwerde war unzulässig – weil ohne echte anwaltliche Prüfung keine wirksame Vertretung vorlag.

Mit dem Beschluss des BAG vom 30. September 2026 (Az. 2 AZN 339/26) liegt nun eine Leitentscheidung vor, die in der juristischen Community für erhebliche Aufmerksamkeit sorgt – und das weit über die Arbeitsgerichtsbarkeit hinaus. Denn das Urteil stellt unmissverständlich klar: KI-generierte Inhalte, die ohne eigenständige Überprüfung in Gerichtsschriftsätze einfließen, können zur Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels führen. Ein Risiko, das in seiner prozessualen Schärfe bislang vielen Praktikern nicht vollständig bewusst gewesen sein dürfte.

Was das BAG genau entschieden hat – und warum

Die rechtliche Tragweite der BAG-Entscheidung erschließt sich über den Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG. Vor dem BAG müssen Parteien durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten sein. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung konkretisiert, was darunter zu verstehen ist: Der eingereichte Schriftsatz muss geistige Arbeit des Bevollmächtigten sein. Wird ein Entwurf – gleich von wem oder was er stammt – übernommen, so muss der Anwalt ihn eigenständig prüfen und die volle Verantwortung dafür übernehmen.

Im vorliegenden Fall schloss das BAG aus den äußeren Umständen, dass eben diese Prüfung unterblieben war. Neben der fehlenden Kanzleibriefkopfgestaltung und unüblichen Formulierungen waren es vor allem die halluzinierten Fundstellen, die den Ausschlag gaben. Für das Gericht war es „schlechthin ausgeschlossen", dass ein Anwalt, der die Beschwerdebegründung tatsächlich gelesen und geprüft hatte, Urteile zitieren würde, die nicht existieren oder die das Gegenteil des Vorgetragenen besagen.

Entscheidungen, die nicht existieren, oder die falsch wiedergegeben sind, sprechen gegen eine anwaltliche Prüfung – so das BAG in seiner Begründung.

Der Versuch des Prozessbevollmächtigten, die Prüfung nachträglich durch eine Erklärung zu heilen, scheiterte daran, dass diese erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war damit ausgeschlossen.

Kein Einzelfall: Die wachsende Rechtsprechungslandschaft

Das BAG steht mit seiner Entscheidung nicht allein. In den letzten Monaten hat sich eine erkennbare Linie in der deutschen Rechtsprechung herausgebildet, die den ungeprüften Einsatz von KI in juristischen Schriftsätzen scharf sanktioniert – wenngleich mit unterschiedlichen prozessualen Konsequenzen.

  • Kammergericht Berlin (20.11.2025, Az. 17 WF 144/25): Im familiengerichtlichen Eilverfahren stellte das KG fest, dass der Schriftsatz offensichtlich das Ergebnis „fantasierender" KI war und ungeprüft übernommen wurde. Das Gericht deutete einen Berufsrechtsverstoß an – zog aber nicht die Konsequenz der fehlenden Vertretung.
  • Kammergericht Berlin (25.08.2025, Az. 3 ORbs 164/25): Kritik an ungeprüfter automatisierter Prozessführung mit unwahren Angaben zum Verfahrensgeschehen im Bereich Verkehrsrecht.
  • Amtsgericht Köln (02.07.2025, Az. 312 F 130/25): Das Gericht ordnete an, künftig Ausführungen auf Basis offensichtlich KI-generierter und frei erfundener Fundstellen zu unterlassen – mit dem Hinweis auf § 43a Abs. 3 BRAO.
  • Landgericht Frankfurt a.M. (25.09.2025, Az. 2-13 S 56/24): Klarstellung, dass die Unzuverlässigkeit juristischer KI-Aussagen einem Rechtsanwalt bekannt sein muss – und dass die Rechtspflege schweren Schaden nimmt, wenn Gerichte Fundstellenangaben nicht mehr vertrauen können.

Diese Entscheidungen zeigen ein einheitliches Bild: Das Problem ist nicht der KI-Einsatz als solcher. Das Problem ist die fehlende Kontrolle der KI-Ergebnisse.

Die eigentliche Prüfpflicht – und was sie konkret bedeutet

Dr. Maik Bunzel, Gründer und Geschäftsführer von mabucon.eu, beobachtet diese Entwicklung mit besonderem Interesse, weil sie ein grundsätzliches Missverständnis darüber offenbart, was KI-gestützte Automatisierung leisten kann – und was nicht. „KI-Systeme sind exzellente Recherche- und Formulierungsassistenten. Aber sie operieren probabilistisch, nicht faktisch. Wer das ignoriert und Ausgaben direkt in verbindliche Dokumente überträgt, übersieht den entscheidenden menschlichen Kontrollschritt", so die Einschätzung aus der Praxis der KI-Implementierungsberatung.

Rechtlich liegt die Prüfpflicht bereits im geltenden Berufsrecht begründet: § 43 Satz 1 BRAO verlangt gewissenhafte Berufsausübung. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) konkretisiert in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz (Stand: Dezember 2024), dass alle KI-Ergebnisse eigenverantwortlich zu überprüfen sind. Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) stellt in seiner Initiativstellungnahme (Nr. 32/2025) klar, dass Belegstellen vollständig zu prüfen sind – und zwar unabhängig davon, ob konkrete Hinweise auf Halluzinationen vorliegen.

Eine strukturierte Prüfkette für Fundstellen sollte dabei mindestens folgende Schritte umfassen:

  • Identitätsprüfung: Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen und ECLI im Volltext verifizieren.
  • Volltextzugriff: Keine Prüfung allein anhand von Trefferlisten oder KI-Zusammenfassungen.
  • Beleg im Kontext: Ist die behauptete Aussage tatsächlich enthalten? Handelt es sich um die Gerichtsauffassung, um Parteivortrag oder um ein obiter dictum?
  • Normprüfung: Paragraph, Absatz, Satz – und maßgebliche Fassung zum relevanten Zeitpunkt.
  • Dokumentation: Quelle, Abrufdatum, Textstelle und offene Zweifel festhalten.
  • Fehlender Treffer: Nicht bloß in einer Datenbank suchen – weitere Quellen, Landesportale oder das Gericht selbst kontaktieren.

Dabei können Datenquellen wie Open Legal Data (mit über 420.000 Entscheidungen und MCP-Zugang für KI-Anwendungen) oder die öffentliche Bundes-API NeuRIS wertvolle Hilfsmittel sein. Sie ermöglichen die Existenz- und Formatprüfung – ersetzen aber nicht die inhaltliche Prüfung der zitierten Aussage.

Was KI-Automatisierung im Rechtswesen leisten kann – und was nicht

Die Debatte rund um halluzinierte Gerichtsurteile verführt dazu, KI pauschal als ungeeignetes Werkzeug für die juristische Arbeit abzutun. Das wäre ein Fehler. Richtig eingesetzt – mit klar definierten Prüfprozessen und menschlicher Freigabe an den entscheidenden Punkten – kann KI die Qualität juristischer Arbeit erheblich steigern und gleichzeitig Recherche- sowie Formulierungsaufwand reduzieren.

Dr. Maik Bunzel, Gründer und Geschäftsführer von mabucon.eu, bringt es auf den Punkt: „Das Ziel moderner Workflow-Automatisierung im Rechtswesen ist nicht, den Anwalt durch die Maschine zu ersetzen, sondern die Maschine für all das einzusetzen, was sie zuverlässig kann – und den Anwalt dort zu behalten, wo es auf Urteilsvermögen, Verantwortung und Haftung ankommt." Diese Grenzziehung ist nicht nur ein ethisches Postulat, sondern – wie das BAG nun klargestellt hat – eine prozessuale Notwendigkeit.

Konkret bedeutet das für die Kanzleiorganisation: KI kann Rechercheaufträge übernehmen, Erstformulierungen liefern, Vorlagen strukturieren und Fundstellen auffinden. Der abschließende Review – das Gegenlesen, die Quellenverifikation, die inhaltliche Plausibilitätsprüfung – muss in einem dokumentierten Freigabeschritt beim zuständigen Anwalt verbleiben. Wer diesen Schritt durch Zeitdruck, fehlende Prozesse oder mangelndes KI-Verständnis überspringt, riskiert nicht nur Berufsrechtsverletzungen, sondern – wie der BAG-Beschluss zeigt – die Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels.

Offene Fragen: Versicherungsschutz und Haftung

Neben den prozessualen Risiken wirft der zunehmende KI-Einsatz in der Anwaltschaft eine weitere, bislang ungelöste Frage auf: den Versicherungsschutz. Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass ab einem gewissen Automatisierungsgrad fraglich sein kann, ob überhaupt noch anwaltliche Tätigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Sollte ein Versicherer bei einem Haftungsfall argumentieren, der Schriftsatz sei nicht Ergebnis anwaltlicher Arbeit, sondern eines autonomen KI-Systems, könnten Deckungsansprüche entfallen.

Verbindliche Regelungen zum zulässigen Automatisierungsgrad existieren bislang nicht. Umso wichtiger ist es, jetzt eigene Kanzleirichtlinien zu entwickeln, die klare Grenzen zwischen KI-unterstützter und KI-ersetzter Arbeit ziehen – und diese intern zu dokumentieren.

Fazit: KI als Assistent, Anwalt als Verantwortlicher

Die Entscheidung des BAG ist ein Weckruf – aber kein Verbot. Sie markiert klar, wo die Grenze zwischen zulässiger KI-Unterstützung und unzulässiger Verantwortungsabgabe verläuft: bei der eigenständigen, dokumentierten Prüfung jeder zitierten Fundstelle. Kanzleien, die jetzt in strukturierte KI-Governance investieren – mit klaren Workflows, definierten Prüfschritten und nachvollziehbarer Dokumentation – werden KI als echten Qualitätshebel nutzen können. Alle anderen setzen sich einem Risiko aus, das, wie der BAG-Beschluss zeigt, unmittelbar in der Verfahrensunzulässigkeit enden kann.

Für Unternehmen mit eigenem Legal-Department gilt dasselbe Prinzip: KI-gestützte Rechtsdokumente, die ohne menschliche Kontrolle weitergeleitet werden, sind keine Effizienzgewinne – sie sind Haftungsfallen. Die Implementierung geeigneter Kontrollprozesse ist damit nicht bloß eine Frage des Komforts, sondern eine des professionellen Risikomanagements.

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